Beirat (§ 4 ThürKRG)

(1) Zur fachlichen und wissenschaftlichen Begleitung der Krebsregistrierung in Thüringen ist beim Landeskrebsregister Thüringen ein ehrenamtlicher Beirat eingerichtet. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums bedarf.


(2) Dem Beirat soll je ein Vertreter
1. der von der Deutschen Krebsgesellschaft e.V. zertifizierten Onkologischen Zentren in Thüringen,
2. der Thüringischen Krebsgesellschaft e. V.,
3. der Landesverbände der Krankenkassen,
4. der Ersatzkassen,
5. des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen,
6. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen,
7. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen,
8. der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e. V.,
9. der Landesärztekammer Thüringen,
10. der Landeszahnärztekammer Thüringen,
11. der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer und
12. des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums sowie
je ein sachverständiger Vertreter der Fachgebiete Epidemiologie, klinische Onkologie und Medizininformatik angehören. Der Beirat kann bei Bedarf weiteren wissenschaftlichen Sachverstand hinzuziehen. Die in Satz 1 genannten Stellen schlagen jeweils einen Vertreter sowie dessen Stellvertreter vor, die durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berufen werden. Näheres ist in der Geschäftsordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfüllt die Funktion eines beratenden Beiratsmitglieds, welches aufgrund seiner Funktion als kontrollierendes Gremium im Datenschutz auf eine Stimmberechtigung verzichtet.

Hier finden Sie in Kürze alle Informationen zum Beirat des Landeskrebsregisters Thüringen.