Beirat, Studien zur Qualitätssicherung (§ 15 ThürKRG)
(1) Zur fachlichen und wissenschaftlichen Begleitung der klinischen Krebsregistrierung in Thüringen wird beim Klinischen Krebsregister Thüringen ein ehrenamtlicher Beirat eingerichtet. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums bedarf.
(2) Dem Beirat soll je ein Vertreter
1. der Thüringer Tumorzentren,
2. der Thüringischen Krebsgesellschaft e. V.,
3. der Landesverbände der Krankenkassen,
4. der Ersatzkassen,
5. des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen,
6. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen,
7. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen,
8. der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e. V.,
9. der Landesärztekammer Thüringen,
10. der Landeszahnärztekammer Thüringen,
11. der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer,
12. des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und
13. des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums sowie
je ein sachverständiger Vertreter der Fachgebiete Epidemiologie, klinische Onkologie und Medizininformatik angehören. Der Beirat kann bei Bedarf weiteren wissenschaftlichen Sachverstand hinzuziehen. Die in Satz 1 genannten Stellen schlagen jeweils einen Vertreter sowie dessen Stellvertreter vor, die durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berufen werden. Näheres ist in der die Geschäftsordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln.
(3) Die Auswertungsstelle kann im Einvernehmen mit dem Beirat mit eigenen wissenschaftlichen Studien zur Qualitätssicherung in der Krebsbehandlung beitragen.
Hier finden Sie in Kürze alle Informationen zum Beirat des Klinischen Krebsregisters Thüringen.