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Informationen zur Meldepflicht

1. Meldepflicht

Alle in Thüringen tätigen Ärzt*innen sind meldepflichtig, wenn sie eine Tumorerkrankung selbst diagnostizieren, therapieren, eine Verlaufsuntersuchung durchführen, bei der sich eine Änderung des Tumorstatus ergibt (z. B. Rezidiv oder Metastasierung) oder eine jährliche Nachsorge im Rahmen der Leitlinien durchführen. Mit Inkrafttreten des ThürKRG sind nun auch Ärzt*innen ohne direkten Patient*innenkontakt wie bspw. Patholog*innen oder Laborärzt*innen meldepflichtig, wenn sie eine meldepflichtige Tumorerkrankung histologisch, zytologisch oder labortechnisch erstmalig sichern.

Meldepflichtige Tumorerkrankungen sind bösartige Erkrankungen einschließlich ihrer Frühstadien und gutartige Tumore des Zentralen Nervensystems. Die Meldung erfolgt an die zuständige regionale Registerstelle des Behandlungsortes. Eine Liste der meldepflichtigen Erkrankungen finden Sie hier. Die an das klinische Krebsregister Thüringen zu meldenden Daten sind bundesweit im einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der ADT/GEKID und den ihn ergänzenden Modulen festgelegt. Sie sind verpflichtet, diese Daten vollständig und richtig zu melden, soweit Sie darüber verfügen. Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung einer Meldevergütung an die Melder*innen eine Vergütung durch die Krankenkasse der Patient*innen an das klinische Krebsregister Thüringen voraussetzt.

Meldeanlässe sind:

  • die Diagnose einer Tumorerkrankung
  • die histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose
  • der Beginn und Abschluss einer therapeutischen (tumorbezogenen) Maßnahme (insbesondere Operation, Strahlentherapie, systemische Therapie)
  • jede Änderung im Verlauf einer Tumorerkrankung, wie beispielsweise das Auftreten von Rezidiven, Metastasen, das Voranschreiten der Tumorerkrankung, teilweise oder vollständige Tumorremission und Nebenwirkungen
  • der Tod des*der Patient*in

Die Übermittlung der Daten in strukturierter Form muss elektronisch über das webbasierte Meldeportal KIRA erfolgen. Die Meldefrist für die Meldung beträgt 4 Wochen ab Eintreten des Meldeanlasses.

2. Informationspflicht und Widerspruchsrecht

Sie sind als Arzt*Ärztin verpflichtet, die Patient*innen über die Meldung an das Landeskrebsregister Thüringen sowie ihr Widerspruchsrecht zu informieren. Entsprechendes Material zur Information Ihrer Patient*innen steht Ihnen auf unserer Homepage zum Download zur Verfügung. Eine schriftliche Einwilligungserklärung der Patient*innen zur Meldung ist nicht erforderlich. Als behandelnde*r Arzt*Ärztin müssen Sie jedoch eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Information in der Patient*innenakte ablegen. Patient*innen haben ein Widerspruchsrecht lediglich gegen die dauerhafte Speicherung ihrer Identitätsdaten, nicht jedoch gegen die dauerhafte Speicherung ihrer medizinischen Daten. Das Landeskrebsregister Thüringen ist hierüber im Zusammenhang mit der Meldung zu informieren, damit im Falle eines Widerspruchs eine Pseudonymisierung und eine Übermittlung der Daten an die Widerspruchsdatenbank vorgenommen werden kann. Patient*innen können auch direkt dem Landeskrebsregister Thüringen gegenüber einen Widerspruch erklären, ein entsprechendes Formular ist hier verfügbar.

3. Meldevergütung

Für jede vollständige, strukturierte Meldung aus dem eigenen Verantwortungsbereich sowie deren elektronische Übermittlung über eine standardisierte IT-Schnittstelle steht Ihnen spätestens nach 6 Monaten eine Meldevergütung durch das Landeskrebsregister Thüringen zu. Bitte beachten Sie, dass von den Krankenkassen nicht erstattete Meldungen nicht an die Meldenden vergütet werden können. Meldungen mit fehlenden Angaben zur Versicherung der Patient*innen können nicht vergütet werden. Nach § 7 (2) ThürKRG können Meldungen nach § 6 Abs. 1 oder 3 nur auf elektronischem Weg erfolgen.

Die Höhe der Meldevergütungen wurde am 24. Februar 2015 im Auftrag einer Gruppe der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundesebene gemäß § 65 c Abs. 6 Satz 8 SGB V durch eine Schiedsperson festgelegt und gilt weiterhin (ausgenommen hiervon sind Meldungen, die nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien betreffen):

  • Meldung einer Diagnosestellung nach hinreichender Sicherung 19,50 €
  • Meldung von Verlaufsdaten 9 €
  • Meldung von Therapie- und Abschlussdaten 9 €
  • Meldung eines histologischen labortechnischen oder zytologischen Befundes 4,50 €

Nach § 8 ThürKRG lösen nur vollständige, elektronische Meldungen einen Anspruch auf eine Meldevergütung aus, wobei die Daten nicht bereits durch eine andere meldepflichtige Person an das klinische Krebsregister Thüringen gemeldet worden sein dürfen. Doppelmeldungen sind nicht vergütungsfähig. Meldungen mit einem weitergehenden Sachgehalt stellen unter Umständen einen erneuten Meldeanlass dar und werden vorbehaltlich der Akzeptanz der Kassen auch erneut vergütet.

Die Neuerungen bedeuten einige Umstellungen für Sie und uns, wir hoffen aber weiterhin auf Ihre Unterstützung. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern jederzeit telefonisch zur Verfügung, oder Sie wenden sich an Ihre Ihnen bekannte Registerstelle.